Eine juristische Stellungnahme bestätigt, dass die CDU-Fraktion in ihrem Antrag finanzielle Unterstützung an die Begehung von Straftaten knüpft. Die Sea-Eye Lokalgruppe Konstanz ruft zur Kundgebung vor dem Landratsamt am 7. April um 13:30 Uhr auf.
Die CDU-Kreistagsfraktion Konstanz sorgt erneut für Aufsehen: Ein Antrag auf der Tagesordnung des Sozialausschusses am 7. April 2025 stellt eine finanzielle Unterstützung der zivilen Seenotrettungsorganisation Sea-Eye nur in Aussicht, wenn diese gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und deutsches Strafrecht verstößt. In dem Dokument fordert die CDU-Fraktion den Verein auf, aus Seenot gerettete Menschen „zurück zu ihrem Ursprung/-Abfahrtsort, die afrikanische Küste bzw. gegebenenfalls die türkische Küste“ zu bringen. Andernfalls solle die finanzielle Unterstützung durch den Landkreis eingestellt werden.
Sollte Sea-Eye den vorgeschlagenen völkerrechtswidrigen Rückführungen zustimmen, wäre die CDU-Fraktion sogar bereit, über eine Erhöhung der Förderung zu diskutieren. Bereits im Dezember 2024 hatte die CDU-Fraktion einen ähnlichen Antrag gestellt, der jedoch nach heftiger Debatte im Voraus vertagt wurde.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention verbieten grundsätzlich die Rückführung von Menschen in Staaten, in denen Menschenrechtsverletzungen drohen. Zudem begeht nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Straftat, wer vorsätzlich einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Bei pauschalen Rückführungen von Menschen ist regelmäßig mit solchen Gefahren zu rechnen. Erst im Februar diesen Jahres hat das oberste italienische Berufungsgericht die Übergabe von Menschen an die sogenannte libysche Küstenwache als Straftat eingestuft, da Libyen aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Mord kein sicherer Ort sei. Daneben schreibt das Internationale Übereinkommen von 1979 zur Seenotrettung vor, dass Menschen in Seenot nicht nur gerettet und medizinisch erstversorgt, sondern auch an einen sicheren Ort („place of safety“) gebracht werden müssen. Die Auswahl dieses sicheren Ortes obliegt normalerweise nicht dem rettenden Schiff, sondern wird von einer staatlichen Seenotleitstelle getroffen, an deren Weisungen sich das Schiff zu halten hat. Andernfalls begeht es nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit.